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Kanzlei Bahnweg

Fachanwältin für Steuerrecht Beate Bahnweg

Wirtschafts- und Steuerstrafrecht

Steuerstrafrecht

Steuerstrafrecht ist ein sensibles Thema. Immer häufiger geht es den Strafverfolgungs-behörden nicht mehr nur um die sogenannten schwarzen Auslandskonten. Bereits eine verspätete Steuererklärung kann in bestimmten Fällen zur Eröffnung eines Strafverfahrens führen und im Bereich der Umsatzsteuer wird es besonders komplex. Nicht erst seit dem Fall Hoeneß haben die zuständigen Behörden einen harten Kurs eingeschlagen. Für die Betroffenen ist das Vorgehen der Behörden oft undurchsichtig und unverständlich.
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Die steuerliche Selbstanzeige ist keineswegs seit der erneuten Reform zum 1. Januar 2015 obsolet oder außer Kraft gesetzt. Zwar sieht die Reform nun weitere Verschärfungen vor, gleichwohl bleibt eine Selbstanzeige weiterhin möglich. Wichtigster Punkt ist, dass sämtliche Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten 10 Jahre aufgedeckt werden müssen. Weiter ist eine Selbstanzeige bei Überschreitung bestimmter Bemessungsgrenzen nur dann noch wirksam, wenn gleichzeitig ein sogenannter Strafzuschlag gemäß § 398a AO gezahlt wird. Außerdem ist die Zahlung der Steuern neben den Hinterziehungszinsen und den sonstigen Zuschlägen als Wirksamkeitsvoraussetzung für die Strafbefreiung festgeschrieben.

Die Voraussetzungen, die an eine wirksame Selbstanzeige gestellt werden, sind klar geregelt, müssen aber seitens der Beratung beherrscht werden. Es empfiehlt sich daher, in keinem Fall eine Selbstanzeige selbständige ohne fundierte Beratung zu erstatten. Geht die Selbstanzeige aufgrund eines oder mehrerer Wirksamkeitshindesnisses fehl, kann der Rechtsberater nur noch für Schadensbegrenzung Sorge tragen. Im Steuerstrafrecht gibt keinen zweiten Anlauf zur Strafbefreiung!

Im Ergebnis ist die Selbstanzeige nach wie vor möglich, jedoch deutlich komplexer und teurer.

Wirtschaftsrecht / Compliance

Im Unterschied zu vielen anderen Ländern gibt es in Deutschland nach wie vor kein „echtes“ Unternehmensstrafrecht. Entsprechende Gesetzesentwürfe sind immer wieder Gegenstand der rechtspolitischen Diskussion. Über § 30 OWiG kann gegen ein Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen aber eine Geldbuße von bis zu 10 Millionen Euro verhängt werden, wenn ausgewählte Mitarbeiter des Unternehmens eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen haben.
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Daneben besteht auch in Deutschland die Möglichkeit, ein Unternehmen über die Vorschriften des „Verfalls“ und der „Einziehung“ strafrechtlich zu belangen.

Stehen strafrechtliche Verfehlungen innerhalb eines Unternehmens im Raum, ist es unverzichtbar, dass neben den natürlichen Personen auch das Unternehmen als solches strafrechtlich beraten wird.

Compliance und Wirtschaftsstrafrecht hängen sehr eng zusammen. Spätestens seit dem Siemens-Verfahren und dessen Aufarbeitung bis in die jüngste Zeit hinein ist offensichtlich, dass angemessene Compliance notwendig ist, um Wirtschaftsstraftaten zu vermeiden. Die zunehmenden rechtlichen Risiken unternehmerischen Handelns verbunden mit einer verstärkten öffentlichen und justiziellen Wahrnehmung strafrechtlicher Verantwortung steigert die Notwendigkeit präventiver Beratung bei Unternehmen. Oft besteht ein Bedarf an präventiver Beratung bspw. bei der Vermeidung von Fahrlässigkeitsvorwürfen im Bereich des Organisationsverschuldens. Hierzu gehört aber auch die Anti-Korruptionsberatung von Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen, etwa im Zusammenhang mit der Erstellung von individuellen Compliance-Richtlinien.

Die Notfallrufnummer 0175/1634494 ist rund um die Uhr erreichbar!

© Beate Bahnweg 2019

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